AGB

The Performance Network Group GmbH
Stand: März 2017

 

1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen The Performance Network Group GmbH, Große Theaterstraße 7, 20354 Hamburg („TPNG“), und dem Kunden über Leistungen und Angebote der TPNG.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des E-Mail- und Online-Marketings („Einzelverträge“). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für künftige gleichartige Einzelverträge, ohne dass TPNG den Kunden in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen müsste.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn TPNG diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Alle in diesen AGB geregelten Leistungen erbringt die TPNG ausschließlich gegenüber Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
2 Leistungen der TPNG
2.1 TPNG bietet dem Kunden vielfältige Dienstleistungen auf dem Gebiet des E-Mail- und Online-Marketings an. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Dienstleistungen: E-Mail-Adressvermarktung, Leadgenerierung, Datenabgleich, Online-Marktforschung, Newsletter-Versandmanagement, Affiliate Marketing, Suchmaschinenmarketing, Suchmaschinenoptimierung, Social Media Marketing, Dataanalyse, Digital-Analytics, Display Marketing, E-Mail-Kampagnen, Konzept- und Strategieberatung, Kreation sowie weitere Kommunikations- und Werbemaßnahmen.
2.2 Die konkret von TPNG zu erbringenden Dienstleistungen werden zwischen den Parteien individuell in Gestalt von Einzelverträgen vereinbart. Es gilt Dienstvertragsrecht.
2.3 Die mit dem Kunden individuell oder in Einzelverträgen getroffenen Vereinbarungen gehen diesen AGB in jedem Fall vor.
3 Abschluss von Einzelverträgen
3.1 Ein Einzelvertrag über die Erbringung von Leistungen durch TPNG bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform.
3.2 Im Einzelvertrag wird die von TPNG zu erbringende Leistung durch die Parteien definiert. Hierzu enthält der Einzelvertrag mindestens die folgenden Angaben:
– Name/Beschreibung der beauftragten Marketingleistung
– Leistungsdatum/Leistungszeitraum
– Zweck der beauftragten Marketingleistung (z. B. Generierung einer bestimmten Anzahl von Leads, Versand einer bestimmten Anzahl von Newslettern, Auslieferung einer bestimmten Anzahl von AdImpressions, Erzielung einer bestimmten Reichweite)
3.3 Ist die Höhe der Vergütung im Einzelvertrag nicht bestimmt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
3.4 Soweit TPNG einem Kunden die Erbringung konkreter Leistungen auf Grundlage eines Einzelvertrages anbietet, ist TPNG an das Vertragsangebot für zwei Wochen ab Zugang des Angebotes beim Kunden gebunden, sofern in dem Angebot keine abweichende Bindungsfrist vorgesehen ist. Ein schriftlich oder in Textform unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrages kann vom Kunden lediglich in gleicher Form angenommen werden.
3.5 Angebote des Kunden auf den Abschluss eines Einzelvertrages kann TPNG mittels Auftragsbestätigung in Textform binnen zwei Wochen annehmen. Soweit für den angebotenen Einzelvertrag relevant, soll das Angebot des Kunden neben den unter Ziffer 3.2 genannten Mindestangaben auch Angaben zu ggf. vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Materialien sowie zur Höhe und Fälligkeit der Vergütung enthalten.
4 Leistungserbringung
4.1 TPNG wird die im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen mit angemessener fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Online-Marketings erbringen. Es gilt Dienstvertragsrecht. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet TPNG insbesondere nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung eines bestimmten Werkes.
4.2 Soweit TPNG die Durchführung einer E-Mail-Kampagne mit einer bestimmten Reichweite schuldet, ist für die Bezifferung der tatsächlich erzielten Reichweite die Größe der von TPNG genutzten E-Mail-Verteiler (Listen) maßgeblich.
4.3 Sollte TPNG gegenüber dem Kunden vor Abschluss eines Einzelvertrages (z. B. im Rahmen von Präsentationen) Kennzahlen nennen, die offenkundig von einem Verhalten Dritter abhängen (z. B. Conversion Rates, Öffnungszahlen, Klickverhalten) und für den Zweck des Einzelvertrages von Bedeutung sind, so handelt es sich bei diesen Kennzahlen, soweit nicht anders angegeben, lediglich um Beispiele, Prognosen oder Schätzungen, die auf den Erfahrungswerten von TPNG oder auf allgemein anerkannten Methoden beruhen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gewährleistet TPNG daher insbesondere nicht das Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl an Leads, Klicks oder einer bestimmten Conversion-Rate.
4.4 Zur Leistungserbringung ist TPNG berechtigt, nach freiem Ermessen fachkundige Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Soweit für die Leistungserbringung durch TPNG Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, wird der Kunde diese vollständig und rechtzeitig, in jedem Fall aber spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung, vornehmen. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten alle Daten, Informationen und Unterlagen in der vereinbarten Form zu übergeben, soweit dies für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist („Kundenmaterial“).
5.2 TPNG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Kundematerial zu bearbeiten und Änderungen daran vorzunehmen, soweit dies zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich oder zweckmäßig und dem Kunden zumutbar ist.
5.3 Soweit vorgesehen ist, dass der Kunde das Kundenmaterial an TPNG auf elektronischem Wege übermittelt bzw. sein CRM-System oder ähnliche Systeme über eine Schnittstelle mit Systemen von TPNG zur Datenübermittlung verbunden werden sollen, wird TPNG dem Kunden die erforderlichen technischen Spezifikationen für dafür zu nutzenden Schnittstellen bei TPNG benennen. Erkennt TPNG, dass die hierzu nötige fachliche Feinspezifikation beim Kunden fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird TPNG dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Der Kunde wird für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb angemessener Frist sorgen. Verzögerungen oder Mehraufwand wegen mangelhafter oder fehlender Feinspezifikation oder wegen 5.3 deren Anpassung, werden bei der Berechnung der Leistungsfristen berücksichtigt bzw. gesondert angemessen vergütet.
5.4 Soweit Leistungen vom Kunden freigegeben werden müssen, oder eine gesetzliche oder vereinbarte Pflicht zur (Teil-)Abnahme besteht, erklärt der Kunde unverzüglich in Textform die Freigabe bzw. Abnahme, sobald die jeweiligen Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht worden sind. Soweit die Freigabe oder Abnahme nicht innerhalb von drei Werktagen nach Ablieferung der Leistung erklärt oder verweigert wird, gilt die jeweilige Leistung als freigegeben bzw. abgenommen.
5.5 Soweit durch die Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht des Kunden die jeweilige Leistung nicht erbracht werden kann oder der Kunde nach Aufforderung durch TPNG eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, kann TPNG unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Einzelvertrag zurücktreten oder den Einzelvertrag für die Zukunft außerordentlich kündigen. Eventuelle Schadenersatzansprüche bei vom Kunden zu vertretender Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten bleiben unberührt. Der Anspruch von TPNG auf Ersatz von Mehraufwendungen infolge des Ausbleibens der Mitwirkungspflicht bleibt unberührt.
5.6 Die Parteien werden jeweils Ansprechpartner für die Fragen der Zusammenarbeit benennen, die berechtigt sind, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
6 Leistungsstörungen
6.1 Fällt die Erbringung einer geschuldeten Leistung aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs von TPNG liegen, aus technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder sonstigen Gründen ganz oder teilweise aus, kann TPNG nach eigenem Ermessen die ausgefallene Leistung nachholen bzw. verschieben, soweit dies möglich und dem Kunden zumutbar ist. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit nach Beseitigung des Leistungshindernisses bleibt der Vergütungsanspruch von TPNG bestehen.
6.2 Kann aufgrund nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden die Durchführung die Leistungserbringung durch TPNG nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines vereinbarten Zeitraums erfolgen, so verschiebt bzw. verlängert sich der Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum entsprechend, jedoch maximal um sechs Monate. Konnte die Leistungserbringung innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden nicht durchgeführt werden, gilt dies als Storno des Kunden gemäß Ziffer 15.6.
6.3 Erkennt TPNG, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, wird TPNG den Kunden unverzüglich über die voraussichtliche Dauer und den Grund der Verzögerung informieren.
6.4 Soweit die Erbringung der Leistungen von Leistungen Dritter abhängig ist, die nicht Erfüllungsgehilfen von TPNG sind, ist TPNG nicht dafür verantwortlich, dass diese Leistungen Dritter (insbesondere Netzwerkdienstleistungen) dem Kunden stets unterbrechungsfrei, fehlerfrei und sicher zur Verfügung stehen. Sollen davon abweichend bestimmte Service Levels (insbesondere hinsichtlich Erreichbarkeit, Verfügbarkeit etc.) gelten, muss dies ausdrücklich in einem Einzelvertrag vereinbart werden.
7 Gewährleistung
7.1 Soweit die Erbringung von Werkleistungen geschuldet wird, besteht zugunsten des Kunden ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Die Gewährleistung richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr seit Abnahme verjähren, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche infolge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
7.2 Soweit TPNG die Beschaffung bzw. Nutzung von Adressdaten schuldet, übernimmt TPNG keine Gewähr dafür, dass sämtliche beschafften bzw. genutzten Adressdaten vollständig, aktuell und richtig sind. Die Adressdaten bzw. Verhältnisse der jeweiligen Adressaten können sich jederzeit ändern. TPNG kann daher insbesondere nicht überprüfen, ob ein Adressat oder eine Adresse zum Beschaffungs- und Nutzungszeitpunkt der Adressdaten tatsächlich existiert oder sie den ihnen zugewiesenen Merkmalen (z. B. Zielgruppenzugehörigkeit) tatsächlich entspricht.
7.3 Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der von TPNG zu erbringenden Leistungen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.
8 Änderungsverlangen des Kunden
8.1 Soweit ihr dies technisch möglich und zumutbar ist, wird TPNG Änderungsverlangen des Kunden in Bezug auf einen Einzelvertrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen berücksichtigen:
8.2 Änderungsverlangen des Kunden wird TPNG auf ihre Umsetzbarkeit hin überprüfen und dem Kunden anschließend das Ergebnis ihrer Prüfung mitteilen sowie ggf. den Abschluss eines Änderungsvertrags über eine entsprechende Änderung des jeweiligen Einzelvertrages unterbreiten („Änderungsangebot“). Für das Angebot und die Annahme des Änderungsangebots gilt Ziffer 3 entsprechend.
8.3 Soweit TPNG nach Prüfung der Umsetzbarkeit eines Änderungsverlangens zu der Einschätzung gelangt, dass eine verbindliche Einschätzung über die Umsetzbarkeit oder die damit verbundenen Auswirkungen oder Mehrkosten ohne weitergehende Prüfung nicht getroffen werden kann, kann TPNG nach ihrer Wahl dennoch ein Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der Umsetzbarkeit oder ein Angebot für eine weitergehende Prüfung des Änderungsverlangens unterbreiten.
8.4 Wird über ein Änderungsverlangen oder ein Änderungsangebot keine Einigung erzielt, wird der betreffende Einzelvertrag wie ursprünglich vereinbart durchgeführt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
9 Vergütung, Lieferung und Zahlung
9.1 Rechnungen von TPNG sind jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig.
9.2 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der 9.2 Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die von TPNG anlässlich der erbrachten Leistungen gelieferten Gegenstände in deren Eigentum.
10 Nutzungsrechte
10.1 Soweit an den von TPNG erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen (einschließlich Leads, Adress- und Zielgruppendaten) Urheber- oder Leistungsschutzrechte, Patentrechte, Geschmacksmuster- oder Gebrauchsmusterrechte, Datenbankrechte oder sonstige Schutzrechte („Schutzrechte“) bestehen oder entstehen und soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, räumt TPNG dem Kunden mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages und im Übrigen im Zeitpunkt ihrer Entstehung und nur soweit dies für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zwingend notwendig ist, soweit rechtlich zulässig, das einfache, nicht übertragbare oder unterlizenzierbare, sowie auf den Vertragszweck und die jeweilige Laufzeit des Einzelvertrages beschränkte Nutzungsrecht an diesen Schutzrechten ein. Eine weitergehende Übertragung von oder exklusive Nutzungsrechtseinräumung an Schutzrechten erfolgt nicht, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart.
10.2 Vorgenannte Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die jeweilige schutzrechtsrelevante Leistung vom Kunden an TPNG zu zahlenden Vergütung.
10.3 Soweit nicht anders im Einzelvertrag bestimmt, stehen die Eigentums- und Schutzrechte an von TPNG zu Zwecken der Erbringung der Leistungen selbst generierten Leads und E-Mail-Adressen, Adresslisten, Adressdateien, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Entwürfen, Leistungsergebnissen, Datenbanken und vergleichbaren Daten ausschließlich TPNG zu.
11 Haftung
11.1 TPNG haftet für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit die Schäden
– durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von TPNG, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TPNG verursacht wurden,
– der Schaden Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sind,
– es sich um Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
– es sich um Produkthaftungsansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz handelt.
11.2 In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet TPNG nur für Schäden, die durch die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht verursacht wurden. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens verursacht wurden oder die die Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sind.
11.3 Auch bei Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft oder aus dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit resultiert – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wie dem vorliegenden typischerweise gerechnet werden kann.
12 Verantwortlichkeit und Freistellung
12.1 TPNG prüft nicht, ob vom Kunden für die Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestelltes Kundenmaterial, wie insbesondere Webseiten, Begriffe, Werbemittel, Daten, Dateien, Zielgruppendaten etc. für diese Leistungen verwendet werden dürfen oder Rechte Dritter verletzen. Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung des von ihm für Leistungen zur Verfügung gestellten Kundenmaterials allein verantwortlich, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, presserechtlicher, jugendschutzrechtlicher, datenschutzrechtlicher, telemedienrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.
12.2 TPNG behält sich vor, offensichtlich rechtswidriges Kundenmaterial nicht in Leistungen zu integrieren.
12.3 Der Kunde stellt TPNG umfassend und auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die dadurch entstehen, dass Kundenmaterial verwendet wird, das unzulässig oder mit Rechten Dritter belastet ist. Dies gilt auch für die mit Inhalten des Kunden verlinkte oder vergleichbar verknüpfte Inhalte des Kundenmaterials.
12.4 TPNG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die für den Kunden erstellten oder von diesem zur Verfügung gestellten Seiten und Werbemittel im Falle ihrer Unzulässigkeit ganz oder teilweise vom Netz zu nehmen oder sie so zu verändern, dass sie zulässig sind und Rechte Dritter nicht mehr verletzen, sowie geforderte Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn TPNG von Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
13 Vertraulichkeit und Eigenwerbung
13.1 Beide Parteien werden sämtliche ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit 13.1 bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen („Vertrauliche Informationen“) über die andere Partei geheim halten und sich jeder eigenen wirtschaftlichen Verwertung enthalten.
13.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
13.3 Die Parteien werden Kenntnisse über die jeweils andere Partei und Vertrauliche Informationen nur und nur insoweit solchen Mitarbeitern und unabhängigen Auftragnehmern offenbaren, wie diese sie zur Erledigung ihrer Pflichten benötigen.
13.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, wenn und soweit diese
– vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
– der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
– der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden – oder
– im wesentlichen Informationen entsprechen, die einer Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden.
13.5 Unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung ist TPNG berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten in allen denkbaren Kommunikationsformen als Referenzkunden von TPNG zu nennen und dabei auch Zeichen des Kunden zu nutzen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Nichtausübung geltend macht oder TPNG ein solches wissen muss. Über Details des Auftrags vereinbaren die Parteien Stillschweigen. Über darüberhinausgehende Mitteilungen betreffend ihre Zusammenarbeit werden sich die Parteien abstimmen.
14 Datenschutz
14.1 Der Kunde ist verpflichtet, dass im Kundenmaterial enthaltene personenbezogene Daten, insbesondere E-Mail-Adressen, im Einklang mit dem geltenden Recht erhoben worden sind und an TPNG für die Zwecke des Einzelvertrages übermittelt werden dürfen.
14.2 Der Kunde sichert zu, dass ihm für sämtliche im Kundenmaterial enthaltenen personenbezogenen Daten die ausdrückliche Erlaubnis des Betroffenen zur bezweckten Verwendung vorliegt (z. B. Versand von E-Mail-Werbung).
14.3 Der Kunde stellt TPNG auf erstes Verlangen hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch ihn entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.
15 Vertragsdauer, Kündigung und Rücktritt von Einzelverträgen
15.1 Soweit TPNG Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbringt und einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, gilt der Einzelvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
15.2 Beide Parteien haben jederzeit das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Listen der Adresseigentümer (List Owner) ausgebucht sind und dies für TPNG nicht vorhersehbar war.
15.3 Kündigt TPNG aus wichtigem Grund, so ist der Kunde verpflichtet, der TPNG die Kosten und Honorare zu erstatten, die nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind und denen der Kunde zugestimmt hat. Eine Zahlungspflicht des Kunden nach Ausspruch der Kündigung entfällt. Die bis dahin geleisteten Dienste von TPNG sind anteilig abzurechnen, es sei denn, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Dienste der TPNG für den Kunden nicht verwertbar sind.
15.4 Kündigt TPNG einen Einzelvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich, wird der Kunde alle von TPNG im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bereits bestellten Fremdleistungen bezahlen und falls erforderlich abnehmen, soweit TPNG diese Bestellungen nicht mehr stornieren kann.
15.5 Storniert der Kunde den Einzelvertrag nach Vertragsschluss und vor dem fünften Tag vor dem vereinbarten Start der Erbringung der Leistung (z.B. Werbe-15.5 /Marketingaktion), ist er verpflichtet, TPNG 20% der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr und Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch die bereits angefallenen Kosten der Werbemittelerstellung gegen Rechnungsstellung zu bezahlen.
15.6 Storniert der Kunde den Einzelvertrag nach Vertragsschluss und ab dem fünften Tag vor dem geplanten Start der Leistung, ist er verpflichtet, TPNG 100% der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr und Aufwandsentschädigung gegen Rechnungsstellung zu bezahlen.
15.7 In den Fällen der Stornierung gemäß Ziffer 15.5 wird der Kunde auch alle von TPNG im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bereits bestellten Fremdleistungen bezahlen und falls erforderlich abnehmen, soweit TPNG diese Bestellungen nicht mehr stornieren kann. Soweit Fremdleistungen durch TPNG storniert werden konnten, wird der Kunde jedenfalls sämtliche Stornogebühren bezahlen, die TPNG wegen des entsprechenden Stornos an Dritte leisten muss.
15.8 Soweit TPNG bestimmte Inhalte, Kapazitäten oder Daten (insbesondere die von TPNG zur Verfügung gestellten Zielgruppendaten etc.) nur für die Zeit der Vertragsdauer zur Verfügung stellt, wird der Kunde diese Inhalte, Kapazitäten oder Daten nach Vertragsende nicht mehr nutzen. Bei Zuwiderhandlung wird die bisherige vertragliche Vergütung für solche Leistungen fällig.
15.9 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder soweit Leistungen nicht ausschließlich nach Spezifikationen des Kunden erbracht wurden oder die nachfolgend bezeichneten Materialien ihrer Bestimmung gemäß typischerweise beim Kunden verbleiben, wird der Kunde bei Beendigung des Vertrages TPNG alle von TPNG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Arbeitsmittel sowie Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich aushändigen oder auf Aufforderung von TPNG löschen.
16 Abwerbung
16.1 Der Kunde wird es für die Dauer des Einzelvertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach unterlassen, Mitarbeitern von TPNG ein Anstellungs- oder Mitarbeitsangebot zu unterbreiten oder auf diese in anderer Art und Weise einzuwirken, ihren Anstellungsvertrag bei TPNG zu kündigen oder auf andere Weise zu beenden.
16.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbungsverbot wird der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des halben Bruttojahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters, mindestens jedoch EUR 25.000 an TPNG zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
17 Aufrechnung und Zurückbehaltung
17.1 Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von TPNG nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
17.2 Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche und nur gegenüber Verpflichtungen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie diese Ansprüche.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie von Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesen AGB sowie Einzelverträgen ist das Amtsgericht Hamburg (Mitte).
18.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedienungen unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Bedeutung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.